Schonzeiten & Mindestmaße in Sachsen

Am Wasser

Wer in Sachsen angelt, muss die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße kennen. Hier findet ihr alle Regelungen der Sächsischen Fischereiverordnung (SächsFischVO) übersichtlich zusammengefasst – für den Silbersee gilt zusätzlich immer die Gewässerordnung des Anglerverbands Leipzig e.V.

Warum Schonzeiten?

Schonzeiten schützen die Fische während der Laichzeit. So kann sich jede Art mindestens einmal im Leben fortpflanzen – die Grundlage für gesunde Bestände in unseren Gewässern.

Warum Mindestmaße?

Das Mindestmaß stellt sicher, dass nur geschlechtsreife Fische entnommen werden. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Untermaßige Fische werden schonend zurückgesetzt.

Wichtig zu wissen

Vereine und Pächter dürfen strengere Regeln festlegen als das Gesetz. Es gilt immer: erst die Gewässerordnung prüfen, dann angeln. Verstöße können Bußgelder und den Verlust des Fischereischeins nach sich ziehen.

Übersicht

Schonzeiten und Mindestmaße im Überblick

Einfach den Namen der Fischart ins Suchfeld eingeben – die Tabelle filtert sich sofort (Anlage zu § 2 Abs. 1 SächsFischVO).

19 von 19 Arten
FischartSchonzeitMindestmaß
Aalkeine50 cm
Alandkeine20 cm
Äsche01.01. – 15.06.35 cm
Atlantischer Lachs01.10. – 30.04.60 cm
Bachforelle01.10. – 30.04.28 cm
Bachsaibling01.10. – 30.04.25 cm
Barbe15.04. – 30.06.50 cm
Große Maräne01.10. – 31.12.30 cm
Hecht01.02. – 30.04.50 cm
Karausche01.02. – 30.06.15 cm
Karpfenkeine40 cm
Meerforelle01.10. – 30.04.60 cm
Rapfen01.01. – 31.05.40 cm
Regenbogenforelle *01.10. – 30.04.25 cm
Rotfeder *keine20 cm
Schleiekeine25 cm
Seeforelle01.10. – 30.04.60 cm
Seesaibling01.10. – 30.04.28 cm
Zander01.02. – 31.05.50 cm

* Die Schonzeit der Regenbogenforelle sowie das Mindestmaß der Rotfeder gelten nur in Fließgewässern. Rote Zeiträume = Schonzeit, in dieser Zeit ist die Entnahme verboten.

Artenschutz

Ganzjährig geschonte Arten

Diese Arten stehen in Sachsen das ganze Jahr unter Schutz. Sie dürfen weder gezielt beangelt noch entnommen werden – ein versehentlich gefangenes Tier ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Entnahme verboten – ganzjährige Schonzeit

Fische & Neunaugen

  • Bitterling
  • Elritze
  • Groppe
  • Maifisch
  • Nase **
  • Neunaugen (alle Arten)
  • Nordseeschnäpel
  • Quappe **
  • Schlammpeitzger
  • Schmerle
  • Schneider
  • Steinbeißer
  • Stichling (neunstachelig)
  • Stör (Atlantischer & Europäischer)
  • Stromgründling
  • Zährte
  • Zope

Krebse & Muscheln

  • Abgeplattete Teichmuschel
  • Bachmuschel (Kleine Flussmuschel)
  • Edelkrebs (Europäischer Flusskrebs)
  • Flussperlmuschel
  • Gemeine Teichmuschel
  • Große Flussmuschel
  • Große Teichmuschel
  • Malermuschel
  • Steinkrebs

** Ausnahmen für Nase und Quappe

Nase: grundsätzlich ganzjährig geschont. In der Elbe gilt abweichend eine Schonzeit vom 01.01. bis 15.06. bei einem Mindestmaß von 40 cm.
Quappe: grundsätzlich ganzjährig geschont. In der Elbe, der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster gilt abweichend eine Schonzeit vom 01.01. bis 31.03. bei einem Mindestmaß von 30 cm.

Arten ohne Schonzeit und Mindestmaß

Für einige heimische Arten gelten in Sachsen weder Schonzeit noch Mindestmaß – zum Beispiel Barsch, Döbel, Giebel, Güster, Plötze (Rotauge) und Wels. Auch hier gilt: Die Gewässerordnung des bewirtschaftenden Vereins oder Verbands kann strengere Regeln vorsehen und geht in der Praxis immer vor.

Rechtsgrundlagen

Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) vom 22. April 2022
Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) vom 9. Juli 2007

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen der Verordnungen sowie die Gewässerordnung des Anglerverbands Leipzig e.V. – Stand: Juli 2026.